Kinderwagen dürfen im Flur stehen!
Das Amtsgericht Aachen hat entschieden: Durch die Nutzung des Hausflurs als Abstellfläche für Kinderwagen oder Rollatoren wird die Nutzung dessen nicht unangemessen eingeschränkt, auch dann nicht wenn die Hausordnung dies ausdrücklich verbietet. Der Vermieter kann demnach das Parken eines Kinderwagens im Hausflur nicht untersagen. Es gilt dennoch der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. So muss der Mieter den Kinderwagen (Buggy) zusammenklappen und den Vermieter von der Absicht einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen informieren.
Der Kinderwagen darf nicht vor die Briefkästen des Vermieters oder anderer Mitmieter gestellt werden und auch nicht den Hausflur versperren, so dass der Fluchtweg beeinträchtigt wäre.